Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
3 | Gepäckabfertigung | 2 | 3 |
4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | ||
4.1 | in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb | 2 | 3 |
4.2 | in Bezug auf Post | Postabfertigung entfällt | Postabfertigung entfällt |
5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | unbegrenzt |
5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | 6 |
5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 3 unbegrenzt |
5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 3 |
5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 3 |
5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 4 |
7 | Betankungsdienste | ||
7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 4 |
7.2 | Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten | unbegrenzt | unbegrenzt |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
5.1 | Lotsen | ||
5.2 | Unterstützen beim Parken | ||
5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | ||
5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | ||
5.5 | Anlassen/Triebwerke | ||
5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | ||
5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 3 |
7 | Betankungsdienste | 2 | 8 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der