Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | ||
4.1 | Fracht | 2 | 2 |
4.2 | Post | 2 | 2 |
5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | unbegrenzt |
5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 2 unbegrenzt |
5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt |
7 | Betankungsdienste | ||
7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 3 |
7.2 | Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten | 2 | 3 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger | |
3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 |
4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 |
5.1 | Lotsen | 2 | 2 |
5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 |
5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 |
5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 |
5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 |
5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 |
5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 |
7 | Betankungsdienste | 2 | 2 |
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.