Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.
§ 10 Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz (1) Die Nutzer, Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht beeinträchtigt wird.
(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß der Flugplatzunternehmer berechtigt ist, in den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf dem Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt werden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen Dienstleister oder Selbstabfertiger ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Flugplatzunternehmers zur fristlosen Kündigung des mit dem Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertragsverhältnisses.
(3) Maßnahmen im Rahmen der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Pflichten, die Flugplatzunternehmer, Dienstleister oder Selbstabfertiger zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.
§ 11 Konsultation Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.
§ 12 Gegenseitigkeit (1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
1.
nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
2.
ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
3.
ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
behandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu unterrichten.
(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
§ 13 Unterrichtung (1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.
(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der