- 8.
- entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 9.
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise bildlich wiedergibt oder
- 10.
- entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.
§ 50 (weggefallen)
Abschnitt 12. Übergangsvorschriften
§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz (1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Satz 1 gilt nicht
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
- 3.
- für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
- 4.
- für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
- 5.
- für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
- 6.
- für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.
(2) (weggefallen)
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der
gesetzlichen Exklusivlizenz Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.