§ 52 PostG - Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.