§ 2 OASG - Mehrere Geschädigte
§ 2 Mehrere Geschädigte Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Diskussion zu § 2 OASG
LX
20.06.2025 16:59