§ 3 OASG - Anteilsmäßige Befriedigung
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.