§ 3 OASG - Anteilsmäßige Befriedigung
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
Diskussion zu § 3 OASG
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25.06.2025 18:37