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§ 3 OASG - Anteilsmäßige Befriedigung
Stand 08.10.2013
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§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.