§ 6 OASG - Ergänzende Bestimmungen
§ 6 Ergänzende Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
Diskussion zu § 6 OASG
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26.06.2025 00:31