Open user menu
§ 4 BaustellV - Beauftragung
Stand 30.12.2018
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 4 Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.