§ 6a BaustellV - Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
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§ 6a Beratung durch den Ausschuss für ArbeitsstättenDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.