§ 1 KindArbSchV - Beschäftigungsverbot
§ 1 Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.
Diskussion zu § 1 KindArbSchV
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26.06.2025 02:10