§ 3 KindArbSchV - Behördliche Befugnisse
§ 3 Behördliche Befugnisse Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
Diskussion zu § 3 KindArbSchV
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26.06.2025 10:53