§ 29 TFG - Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.