§ 38 TFG - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.