Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.
§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
1.
die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
2.
die juristische Person über die zur Erfüllung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung der juristischen Person und die Genehmigung von Satzungsänderungen vorbehalten.
(2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen
entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts-​ und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu.
§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung (1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.
(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab-​ oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädi‑