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§ 2 AnlEntG - Sicherungspflicht der Institute
Stand 25.06.2021
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§ 2 Sicherungspflicht der Institute
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.