Open user menu
§ 18 InsVV - Auslagen. Umsatzsteuer
Stand 04.02.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.