§ 18 InsVV - Auslagen. Umsatzsteuer
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
Diskussion zu § 18 InsVV
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06.11.2025 09:09