§ 129 GWB - Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
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§ 129 Zwingend zu berücksichtigende AusführungsbedingungenAusführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.