§ 129 GWB - Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.