Open user menu
§ 136 GWB - Anwendungsbereich
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 136 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.