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§ 64 GWB - Anwaltszwang
Stand 22.07.2021
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§ 64 Anwaltszwang
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.