§ 68 GWB - Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.