§ 85 GWB - Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.