§ 85 GWB - Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
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§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen BußgeldbescheidIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.