§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.