§ 11 ErbStDV - Anzeigen im automatisierten Verfahren
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§ 11 Anzeigen im automatisierten VerfahrenDie oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Diskussion zu § 11 ErbStDV
LX
17.03.2025 02:10
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