i)
einer feuerfesten Rettungsleine.
13.3
Die Ausrüstungen sind leicht zugänglich und einsatzbereit aufzubewahren. Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutzausrüstungen sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.
14.
Sicherheitspläne und Verschlusspläne
14.1
Auf Traditionsschiffen sind zur Unterrichtung der verantwortlichen Personen an Bord ständig Sicherheitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
14.2
Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen, in dem die Verschlusselemente des Sicherheitsplans für den Brandschutz zusammengefasst sind. Ein Verschlussplan kann auch wie eine Checkliste aufgestellt sein.
14.3
Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein für:
a)
Wohnbereiche mit angrenzenden Räumen,
b)
Maschinenbereich mit angrenzenden Räumen und
c)
sonstige Räume.
15.
Sicherheitsrolle
15.1
Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
15.2
Die Sicherheitsrolle muss für jede verantwortliche Person an Bord verständliche Anweisungen enthalten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind. Sie muss mindestens Informationen enthalten über
a)
die Art der Alarmierung im Notfall,
b)
die Sammelplätze,
c)
die im Notfall zu treffenden unerlässlichen Maßnahmen und
d)
das Anlegen der Rettungswesten.
15.3
Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als
a)
Einsatzleiter,
b)
Brandabwehrgruppe,
c)
Verschluss/Rettungsgruppe.
Die Anzahl der Gruppen hängt von der Traditionsschiffsgröße und der an Bord befindlichen geeigneten Personen ab. Die Personen der Verschlussgruppe können nach Herstellung des Verschlusszustands des Traditionsschiffes als Rettungsgruppe eingesetzt werden.
15.4
Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren, insbesondere im Logbuch oder Tagebuch.
15.5
Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden. Bei einer Übung müssen die benannten Personen nachweisen, dass sie die nach der Sicherheitsrolle ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten erfüllen können und mit den Sicherheits-​ und Brandschutzeinrichtungen sowie der Brandschutzausrüstung vertraut sind. Diese Übungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden.
1.
AllgemeinesAbweichend vom Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mitgeführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen: DIN EN ISO 12402-2, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe De‑