1.
Anwendungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für:
1.
Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
2.
Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-​Übereinkommen keine Anwendung findet.
1.2
Dieser Teil gilt nicht für
1.
Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
3.
Fischereifahrzeuge;
4.
Sportboote im Sinne der See-​Sportbootverordnung;
5.
Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport-​ oder Erholungszwecke verwendet werden;
6.
Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
7.
Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Im Sinne dieses Teils ist
1.
Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
2.
Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
3.
Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen Einsatzzweck, unterteilt in
a)
Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Ar‑
beitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;
b)
Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient, insbesondere ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes;
c)
Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;
d)
Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen;
e)
Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist;
4.
Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-​Codes befördert;
5.
Offshore-​Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-​Anlagen) eingesetzt wird und das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;
6.
Offshore-​Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-​Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord