arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-​Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
7.
Offshore-​Servicepersonal: Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-​Windparks und anderer Offshore-​Bauwerke tätig sind;
8.
Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Entschließung A.891(21) (VkBl. 2000 S. 129) der IMO-​Vollversammlung;
9.
Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:3,7 hierbei ist: = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m) mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-​Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
11.
Bewegliche Offshore-​Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;
12.
Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-​, Rettungs-​, Berge-​ und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;
13.
Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;
14.
Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
15.
Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
16.
Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
a)
der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und
b)
in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
17.
Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
18.
SOLAS-​Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
19.
Freibord-​Übereinkommen: Internationales Freibord-​Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von