- arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
- 7.
- Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-Windparks und anderer Offshore-Bauwerke tätig sind;
- 8.
- Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Entschließung A.891(21) (VkBl. 2000 S. 129) der IMO-Vollversammlung;
- 9.
- Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;
- 10.
- Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:3,7 ∇hierbei ist:∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m) mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
- 11.
- Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;
- 12.
- Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;
- 13.
- Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;
- 14.
- Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
- 15.
- Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
- 16.
- Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
- a)
- der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und
- b)
- in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
- 17.
- Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
- 18.
- SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
- 19.
- Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von