27.
Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung;
28.
Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation;
29.
Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
30.
RO-​Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-​Übereinkommens Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;
2.2
Im Übrigen werden die im SOLAS-​Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
2.3
DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-​Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-​Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
3.
Sicherheitsanforderungen
3.1
Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entsprechen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3.2
Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2 nur, wenn nicht in Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.
3.3
Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwenden.
3.4
Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die Vorschriften des Kapitels 5.
3.5
Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-​Codes und des MODU-​Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden.
3.6
Für Spezialschiffe und für Offshore-​Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-​Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden.
3.7
Für Offshore-​Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die Anforderungen des Kapitels 6.
3.8
Für Offshore-​Versorger sind die Bestimmungen der OSV-​Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-​Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des Kapitels 2.
3.9
Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-​Codes, soweit nicht Regel 3.7 Anwendung findet.
3.10
Für bewegliche Offshore-​Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-​Codes.
4.
Besichtigung und Zeugniserteilung
4.1
Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-​Übereinkommens zu besichtigen. Für die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-​Codes. Bewegliche Offshore-​Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-​Codes.