- 27.
- Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung;
- 28.
- Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
- 29.
- Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
- 30.
- RO-Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.2
- Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
- 2.3
- DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
- 3.
- Sicherheitsanforderungen
- 3.1
- Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entsprechen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
- 3.2
- Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2 nur, wenn nicht in Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.
- 3.3
- Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwenden.
- 3.4
- Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die Vorschriften des Kapitels 5.
- 3.5
- Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und des MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden.
- 3.6
- Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden.
- 3.7
- Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die Anforderungen des Kapitels 6.
- 3.8
- Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des Kapitels 2.
- 3.9
- Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel 3.7 Anwendung findet.
- 3.10
- Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Codes.
- 4.
- Besichtigung und Zeugniserteilung
- 4.1
- Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.