- stimmen. Die Rumpf- oder Freibordlänge [L] ist zur Bemessung von Bauteilen heranzuziehen und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen, sofern erforderlich, verwendet.
- 1.2
- Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen. Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) ausgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern die Berufsgenossenschaft nichts anderes zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen und Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb des Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. Soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, sind weitere Schotte (z. B. Stopfbuchsenschott, vorderes und hinteres Maschinenraumbegrenzungsschott) und ein Doppelboden vorzusehen.
- 1.3
- Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Kleinfahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.
- 2.
- BrandschutzAbweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:
- 2.1
- Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs
- muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufweisen.
- 2.2
- Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.
- 2.3
- Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen verschließbar sein.
- 2.4
- Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC auszurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist.
- 2.5
- Die Kochnische oder die Küche ist mit nicht brennbaren Platten zu verkleiden.
- 2.6
- Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen.
- 2.7
- Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.
- 2.8
- Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschinenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.
- 2.9
- Wandungen der Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, dessen Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein, wobei die Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen 30