mm und bei anderen Wandungen 50 mm bei jeweils einer Mindestrohdichte von 150 kg/m, betragen muss. Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet sein. Brennstoff-​ und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl gefertigt sein.
2.10
Brennstofftanks aus Aluminium sind bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zulässig. Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches von Verbrennungsmotoren aufgestellt ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum oder an den Maschinenraumfrontschott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare und zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile), vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.
2.11
Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff-​ und Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm sein.
2.12
Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken.
2.13
Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebauten Feuerlöschanlage (z. B. CO, Pulver, FM 200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0,5 bis 1 kg pro m leeren Raumes. Die Verteilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.
2.14
Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.
2.15
Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschlagen von Flammen verhindert wird.
2.16
Gardinen und Vorhänge müssen schwer entflammbar sein.
2.17
Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten.
2.18
Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.
3.
RettungsmittelAbweichend von Kapitel 2 Regel 4 gelten nachfolgende Regeln:
3.1
Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die Berufsgenossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslösern versehen sein.
3.2
Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine nach einer EU-​Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.
3.3
Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch-​ oder Wetterschutzanzug an Bord sein.
3.4
Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-​Industrie muss ein Eintauch-​ oder Wetterschutzanzug für jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord ist, vorgesehen werden.
3.5
Rettungsringe müssen nach folgenden Anforderungen an Bord mitgeführt werden:
a)
Schiffslänge bis 15 m: zwei Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Nachtlicht, einer mit 30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss