- einer der Rettungsringe mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
- b)
- Schiffslänge über 15 m: vier Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Licht, einer mit 30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
- 3.6
- Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss vorhanden sein.
- 4.
- Sonstige Ausrüstung
- 4.1
- Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
- 4.2
- Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Funkausrüstung, Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Es sind mitzuführen:1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),1 Rettungssignaltafel,2 Eimer,1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person,1 Notruder oder eine Reservepinne.
- 5.
- FahrtbereichDer Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, soweit dies wegen der Besonderheiten des Fahrzeuges erforderlich ist, mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt,
- erteilt. Bei Fahrten darf ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann überschritten werden, wenn durch eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, dass die Festigkeit des Schiffskörpers für eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht. Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.
- 6.
- Ausnahmen und BefreiungenDie Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
- 7.
- Ergänzende AnforderungenFür Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
- 7.1
- Bauart und BauweiseOhne Inhalt.
- 7.2
- Maschinenbauliche Einrichtungen
- 7.2.1
- Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
- 7.2.1.1
- Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren zulässig.
- 7.2.1.2
- Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der Hauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung und zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.
- 7.2.1.3
- Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für die starre wie auch für