Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem.
(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-​Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-​Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 13 Verhaltenspflichten (1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
1.
bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig deren Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet wird,
2.
auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:
a)
die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1; bei Sportbooten im Sinne
der Sportbootführerscheinverordnung-​See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden,
b)
die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-​See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist,
c)
die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-​See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt,
d)
auf Schiffen, die von den Anforderungen nach den Buchstaben b und c ausgenommen sind, die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen,
3.
Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden,
4.
in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis, eine gültige Prüfbescheinigung oder eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist.