zustandes, insbesondere Brandklappen, und Türen müssen so angeschlagen sein, dass man die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen kann, ohne in den Bereich der zu verschließenden Querschnitte treten oder hineingreifen zu müssen. Verschlüsse und Arretierungen müssen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar sein. Die Halterung von Verschlussdeckeln auf Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und Ausrüstung von Brandklappen müssen hinsichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel seewasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich sein.
7.2.2
Lenzeinrichtungen
7.2.2.1
Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der kraftbetriebenen Lenzpumpen kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein.
7.2.2.2
Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 10 und mehr in der Watt- und Küstenfahrt müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhängig und kann eine fest eingebaute Handlenzpumpe sein.
7.2.2.3
Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 10 müssen nur mit einer Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von mindestens 5 m/h ausgerüstet sein.
7.2.2.4
Handlenzpumpen können im Maschinenraum oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Schiffes – mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können. Die an den Hauptmotor angehängten Lenzpumpen müssen auskuppelbar sein.
7.2.2.5
Transportable elektrische Tauchpumpen und transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor können die fest eingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.
7.2.2.6
Das Mindest-​Fördervolumen der kraftbetriebenen Lenzpumpen soll bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 50 12 m/h und bei mehr als 10 8 m/h sein.
7.2.2.7
In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind als Sicherheit gegen das Eindringen von Seewasser Armaturen, insbesondere Rückschlagventile oder Unterlaufhähne,
a)
auf der Druckseite der Pumpe:ein Rückschlagventil oder
die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend
b)
auf der Saugseite der Pumpe:zwei Rückschlagventile oder
ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder
ein L-​Hahn (kein T-​Hahn) und ein Rückschlagventil
vorzusehen.
7.2.2.8
Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlagventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz- und Seewassersystem auszuführen. Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen dürfen nur in begrenztem Umfange eingebaut sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen dürfen eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.
7.2.2.9
Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung zur Öl-​Wasser-Trennung), oder einer zugelassenen Ölfilteranlage (15-​ppm-Anlage) auszurüsten. Zum Abpumpen des Restöles in der Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes eine Handlenzpumpe vorzusehen.
7.2.2.10
Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den Seekühlwasser-​Eintrittsleitungen sind oberhalb der Flurplat‑