ten anzuordnen oder die Seeventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien Deck aus zu versehen.
7.2.2.11
Es ist ein Bilgen-​Niveaualarm in geschlossenen Maschinenräumen vorzusehen, der so verzögert sein muss, dass Schwankungen des Wasserstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufen werden, nicht zur Auslösung führen. Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen auf dem oder am Steuerhaus anzubringen. Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals vorgesehen wird, so muss bei ausgeschaltetem Signalgeber eine Warnlampe im Steuerhaus aufleuchten.
7.2.3
Brennstoffsystem
7.2.3.1
Brennstofftanks müssen aus Stahlblech bestehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte Füllrohre oder flammenbeständige Schläuche vorhanden sein, die vom freien Deck zum Brennstofftank führen. Die Füllstutzen für die Brennstofftanks sind so anzuordnen, dass eine Ölverschmutzung bei der Bebunkerung durch besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere durch anlaminierte Leckwannen, ausgeschlossen ist.
7.2.3.2
Fernbetätigungen von Absperrventilen in Entnahmeleitungen von Brennstofftanks (Brennstoff-​Fernabstellungen) müssen von außerhalb des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für Brennstoff-​Fernabstellungen müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlauslösungen geschützt sein.
7.2.3.3
Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem freien Deck enden, gegen Eindringen von Seewasser geschützt sein und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt vom 1,25-​fachen des freien Füllrohr-​Querschnitts haben.
7.2.3.4
Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material dürfen nicht verwendet werden. Hiervon sind Brennstofftanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilgedeckten Fahrzeugen ausgenommen. In diesem Falle müssen
die Brennstoffstandanzeiger mit selbstschließenden Ventilen versehen sein. Die Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.
7.2.3.5
Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormter Ausführung hergestellt sein. Schläuche dürfen nur in begrenztem Umfang im Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen flammenbeständig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein.
7.2.3.6
An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende Hochdruck-​Brennstoffförderleitungen zwischen den Einspritzpumpen zu den Einspritzventilen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein. Austretender Leckagenbrennstoff ist in einem Sammler alarmüberwacht aufzufangen.
7.2.3.7
Bauteile in Brennstoffsystemen, insbesondere Gehäuse von Brennstofffiltern und Vorpumpenkolben, dürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material bestehen.
7.2.3.8
Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppelfilter auszuführen. Sie dürfen nicht über Schwungrädern von Haupt-​ und Hilfsdieselmotoren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt sind, angeordnet sein.
7.2.4
Steuerung der Antriebsanlage
7.2.4.1
Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wende-​, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropelleranlage sind so auszuführen, dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und die Seilaugen der Seilzüge mit drei Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlbedienungen geschützt sein.
7.2.4.2
Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotoren, Wende-​, Untersetzungsgetrieben und Verstellpropelleranlagen sind als Gleit-​ und Kugelzüge auszuführen. Beim Einbau sind die Hin‑