- Rettungsmittel-(LSA-)Codes für normale oder schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.
- 2.
- Ergänzende VorschriftenFür Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
- 2.1
- Bauart und Bauweise
- 2.1.1
- Arbeitsboote müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfordert.
- 2.1.2
- Aufblasbare Boote und starre aufblasbare Boote müssen mindestens der Norm DIN EN ISO 6185 Teil 4:2011-10 entsprechen.
- 2.1.3
- Teilgedeckte Arbeitsboote müssen mit einem Kollisionsschott ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen mit einer Rumpflänge über 15 m muss das Kollisionsschott in einem Abstand von mindestens 0,035 x LH, höchstens jedoch 0,05 x LH hinter dem Vorsteven angebracht sein. Das Kollisionsschott ist bis zum freiliegenden Deck hoch zu führen und darf nicht mit Öffnungen versehen sein.
- 2.1.4
- Bei teilgedeckten Fahrzeugen müssen der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen Teile eine wasserdichte Einheit bilden. Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene reichen, bis zur Hauptdecksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und sonstige Einstiege oder Niedergänge sowie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine Süllhöhe von mindestens 300 mm haben. Direkte Zugänge vom Deck zum Maschinenraum müssen eine Süllhöhe von mindestens 460 mm haben.
- 2.1.5
- Cockpits, Plichten und alle anderen Bereiche, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, müssen selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das
- Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern. Sofern das Fahrzeug über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt, sind Wasserpforten vorzusehen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens.
- 2.1.6
- Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 m über Deck betragen. Eine Reling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein. Wird durch diese Höhe der normale Betrieb des Arbeitsbootes behindert, kann eine geringere Höhe zugelassen werden, sofern die Berufsgenossenschaft einen ausreichenden Schutz für gegeben hält. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
- 2.1.7
- Die Intaktstabilität muss den Anforderungen der DIN EN ISO 12217-1:2002 genügen.
- 2.1.8
- Der Mindestfreibord, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Dollbords an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie, beträgt 6 % der Länge über alles oder 40 % der Seitenhöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, jedoch nicht mehr als 800 mm. Liegt die Unterkante einer Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen.
- 2.2
- Maschinenbauliche Einrichtungen
- 2.2.1
- Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
- 2.2.1.1
- Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen mit zwei Kühlwasserpumpen versehen sein, die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine Schlauchverbindung angeschlossen wird. Bei Kiehlrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Absperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen. Luftgekühlte Motoren sind zulässig.