2.
Funk-​Sicherheitszeugnis,
3.
Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
4.
Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-​Richtlinie,
5.
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
6.
Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-​Bohrplattformen.
1.
Anwendungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für:
1.
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;
2.
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-​Übereinkommen keine Anwendung findet.
1.2
Dieser Teil gilt nicht für:
1.
Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
3.
Sportboote im Sinne der See-​Sportbootverordnung;
4.
Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport-​ oder Erholungszwecke verwendet werden;
5.
Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
6.
Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;
7.
Fischereifahrzeuge.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Im Sinne dieses Teils ist
1.
Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als
zwölf Fahrgästen zugelassen ist;
2.
Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
3.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m/s erreicht, die gleich oder größer ist als3,7hierbei ist: = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m)mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-​Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
4.
Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;
5.
Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
6.
Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-​, Rettungs-​, Berge-​ und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;
7.
Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
a)
der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt und
b)
in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Ge‑