samtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
8.
Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
9.
Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
10.
Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
11.
Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;
12.
Freibord-​Übereinkommen: Internationales Freibord-​Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
13.
Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013 S. 1198) in der jeweils geltenden Fassung;
14.
Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -​normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
15.
HSC-​Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
a)
für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-​Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996);
b)
für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-​Code 2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449);
16.
See-​Sportbootverordnung: Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-​Sportbootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden Fassung;
17.
Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation;
18.
Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-​ und -​besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.
2.2
Im Übrigen werden die im Freibord-​Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
3.
Anforderungen an den Freibord
3.1
Artikel 10 und die Anlagen I und II des Freibord-​Übereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3.2
Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb