- des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fenstern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen des Anhangs zu diesem Teil.
- 3.3
- Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitätsanforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibord-Übereinkommens ist nicht anzuwenden.
- 3.4
- Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um höchstens 50 % reduziert werden.
- 3.5
- Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Regel 3.1 bis 3.3 die Anforderungen des HSC-Codes.
- 4.
- Besondere Regeln für FahrgastschiffeFür Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und des Teils 1 entgegenstehenden Bestimmungen dieses Teils vor.
- 5.
- Mindestfreibord und Freibordmarke
- 5.1
- Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.
- 5.2
- Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhalten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.
- 5.3
- Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Schwimmbagger und andere Frachtschiffe, die Baggergut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.
- 6.
- Befreiungen und gleichwertiger Ersatz
- 6.1
- Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Teils befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.
- 6.2
- Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Teils für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.
- 6.3
- Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Teil vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in diesem Teil vorgeschriebenen.
- 7.
- Bestehende Rechte
- 7.1
- Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.
- 8.
- Besichtigung und Zeugniserteilung