2.6
Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebenenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-​Dampferzeugern am Austritt aus dem Dampferzeuger, zu messen.
2.7
Wandungen von Dampferzeugern sind die Wandungen der Dampf-​ und der Wasserräume, die zwischen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-​, Austritts-​ und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse von Absperreinrichtungen und Umwälzpumpen gehören zu den Wandungen.
2.8
Eine zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.
2.9
Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z. B. Wasserstand, Druck, Temperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
2.10
Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die Beheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.
2.11
Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Dampferzeuger gewährleisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit nicht erforderliche Dampferzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
2.12
Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, der der Flammenstrahlung ausgesetzt ist oder der durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrom‑
mel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Durchlaufkessel, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen eine Rauch-​ bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.
3.
Speisepumpen
3.1
Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.
3.2
In Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, genügt eine Speisepumpe.
3.3
Die Förderleistung einer Speisepumpe muss dem 1,25-​fachen der zulässigen Dampferzeugung aller angeschlossenen Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Für Dampfkesselanlagen mit ölgefeuerten und abgasbeheizten Dampferzeugern oder kombinierten ölgefeuerten/abgasbeheizten Dampferzeugern genügt als Förderleistung einer Speisepumpe das 1,0-​fache der zulässigen Dampferzeugung aller Dampferzeuger der Anlage. Bei Durchlauf-​Dampferzeugern genügt das 1,0-​fache der zulässigen Dampferzeugung als Förderleistung einer Speisepumpe. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als 5 % der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so ist die Förderleistung der Speisepumpe um den 5 % übersteigenden Betrag zu erhöhen.
3.4
Die Speisepumpe muss imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewassermengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1-​fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen, dass die Sicher‑