- heitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (siehe Abschnitt 13) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen, so kann mit einem entsprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden.
- 3.5
- Sind nach Abschnitt 3.1 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:
- 3.5.1
- Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.
- 3.5.2
- Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen sind so an die Energiequellen anzuschließen, dass bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebsbereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem Antrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der Speisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.
- 3.6
- Bei Dampferzeugern, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und denen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie den Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.
- 3.7
- Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer und ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungsperso‑
- nal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild, das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.
- 3.8
- Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:
- 3.8.1
- Name und Firmensitz des Herstellers,
- 3.8.2
- Förderstrom in kg/h oder in t/h,
- 3.8.3
- zulässige Speisewassertemperatur in °C,
- 3.8.4
- zugehörige Druckerhöhung in bar,
- 3.8.5
- zulässiger Pumpenüberdruck in bar.
- 4.
- Umwälzpumpen
- 4.1
- Zwangumlauf-Dampferzeuger, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-Dampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.
- 4.2
- Für Zwangumlauf-Dampferzeuger, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, genügt eine Umwälzpumpe.
- 4.3
- Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflussmenge im Umwälzsystem muss eine Alarmierung erfolgen.
- 4.4
- Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Regeln 3.5.2 und 3.8 entsprechend.
- 4.5
- Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grauguss ist nicht zulässig.
- 5.
- Speiseeinrichtungen
- 5.1
- In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen ein Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbin‑