dung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-​Dampferzeuger, bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.
5.2
Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann. Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5.
5.3
Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
6.
Absperr-​ und Entleerungseinrichtungen
6.1
Jeder Dampferzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht sein. Bei Dampfkesselanlagen, bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am Dampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen. Absperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern, in deren Gehäuse bzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann, müssen gegen Überschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.
6.2
Wenn mehrere Dampferzeuger mit unterschiedlichen, zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in gemeinschaftliche Leitungen abgeben, muss sichergestellt sein, dass in keinem
der Dampferzeuger sein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.
6.3
Dampferzeuger, bei Wasserrohr-​Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden.
6.4
Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Dampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-​, Speise-​ und Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
7.
Niedrigster Wasserstand
7.1
Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Kesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht ist.
7.2
Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des Dampferzeugers festgesetzt sein.
7.3
Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.