werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.
3.9
Zündung
3.9.1
Jeder überwachte Brenner ist mit einer Zündeinrichtung auszurüsten. Als Zündeinrichtungen sind zulässig:
3.9.1.1
elektrische und
3.9.1.2
öl-​elektrische Einrichtungen.
3.9.2
Der Zündvorgang des ersten Brenners ist nach beendeter Durchlüftung innerhalb von 10 min einzuleiten. Die Zündeinrichtung muss den Brenner innerhalb der Sicherheitszeit zünden.
3.9.3
Die Zündeinrichtung muss entweder in die Überwachung der Hauptflamme einbezogen oder unabhängig von der Hauptflamme überwacht werden.
3.9.4
Bei öl-​elektrischen Zündeinrichtungen mit einer Leistung 50 kW ist eine Überwachung der Zündflamme nicht erforderlich, wenn die Zeit zwischen der Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner und der Zündung des Brenners nicht mehr als 5 s beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass beim Nichtzünden des Brenners die Brennstoffzufuhr zum Brenner und die Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner innerhalb der Sicherheitszeit des Brenners abgesperrt werden.
3.10
Elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage
3.10.1
Die elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen ist unter Beachtung der DIN EN 50156 auszuführen.
3.10.2
Die Unterbrechung einer Leitung muss eine Schaltung zur sicheren Seite hin bewirken. Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.
3.11
Sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage
3.11.1
An geeigneten Stellen des Schiffsdampfkessels oder des Brenners müssen Schauöffnungen angebracht sein, durch welche die Zünd- und die Hauptflamme beobachtet werden können.
4.
Brenner-​EinzelprüfungDie Brenner-​Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:
4.1
Feststellen der geforderten Ausrüstungsteile.
4.2
Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.
4.3
Prüfen der Brennersteuerung nach DIN EN 50156. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach EN 230 geprüft und zugelassen sind.
4.4
Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.
4.5
Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des Brenners und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdruckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.
4.6
Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.
4.7
Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO-, eventuell O-, CO-​Volumengehalt, Rußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.
5.
Ausrüstung für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln
5.1
Handbedienbare Not-​Absperreinrichtung der BrennstoffzufuhrUnmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muss eine handbedienbare Not-​Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-​Absperreinrichtung gilt z. B.:
5.1.1
ein Absperrhahn,
5.1.2
ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrades der Öffnungsquerschnitt vollkommen geschlossen wird oder
5.1.3
eine Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort bedienbar ist.