5.2
Brennstoff-​Vorwärmung
5.2.1
Temperaturkontrolle der Vorwärmung
5.2.2
Bei vorzuwärmendem Brennstoff muss die Brennstofftemperatur selbsttätig geregelt werden (Temperaturregler). Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige erforderlich.
5.2.3
Zusätzlich zu der Regeleinrichtung muss eine Warneinrichtung vorhanden sein, die bei einem Über- oder Unterschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur einen Alarm (Dauersignal) auslöst. Auf eine Warneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur kann verzichtet werden, wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausgeschlossen ist.
5.3
NotbetriebEin Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden können, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:
5.3.1
Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.
5.3.2
Für die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige unmittelbare fachkundige Beaufsichtigung ersetzt werden.
5.3.3
Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktionen erhalten bleiben:
a)
die Flammenüberwachung,
b)
der erforderliche Begrenzer des Wasser-​ und des Dampfsystems durch Wasserstandbegrenzer,
c)
die Offenhaltung des Rauchgasweges.
Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.
5.3.4
An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 5.3.1 und 5.3.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, solange noch andere überwachte Brenner in Betrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.
Erläuterungen
1.
Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.3 beim Ausfall der VerbrennungsluftDie Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluftgebläse wie folgt überwacht wird:Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:
1.1
Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,
1.2
Druck hinter dem Gebläse,
1.3
Differenzdruck am Gebläse,
1.4
Verbrennungsluftstrom, z. B. über ein Windfahnenrelais,
1.5
Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Abschnitt 1.1 bis 1.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach Abschnitt 1.1 bis 1.5 verarbeitet werden.
2.
Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des SaugzuggebläsesDie Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung fehlersicher nach DIN EN 50156 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klappen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN EN 50156 ausgeführt ist. Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses