Anlage 1 (zu § 5)
Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3030 - 3035,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung
A.I.
Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
1.
Zuständige StellenZuständige Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 10 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.
2.
Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
2.1
Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.
2.2
Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie
a)
mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EG-​Konformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder
b)
den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.
3.
PrüfnormenFür alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-​Prüfnormen aufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.
4.
FunkfrequenzspektrumIn den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung, daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens.
5.
Ausstattung außerhalb der GemeinschaftWenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne daß es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung der EG-​Baumusterprüfung ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.