6.
Instandsetzungen
6.1
Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist
a)
die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb,
b)
bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung
zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig.
6.2
In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal-​ und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist.
7.
ÜbergangsregelungIm Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Schiffes verwendet werden.
8.
VorrangregelungDer in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen dieser Verordnung.
A.II.
Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -​normen für Fahrgastschiffe
1.
Wattfahrt
1.1
Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.
1.2
Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
1.3
Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anlage erfüllen.
2.
Karten der SeegebieteDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p und des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-​Adresse in den Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.
3.
Lecksicherheit im HelgolandverkehrDie im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor F <- 0,5 aufweisen.