- dampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Ölschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.
- 2.
- Begriffsbestimmung
- 2.1
- Ölschlamm
- 2.1.1
- Ölschlamm gemäß dieses Kapitels sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus dem Schiffsbetrieb anfallen. Sie bestehen im Wesentlichen aus:
- 2.1.1.1
- Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren,
- 2.1.1.2
- Motorenablassöl (Altöl),
- 2.1.1.3
- Lecköl,
- 2.1.1.4
- Restöl aus Bilgenwasserentölern.
- 2.1.2
- Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5 bis 2,5 % der verbrauchten Brennstoffmenge.
- 2.2
- Ölschlammverbrennungsanlagen
- 2.2.1
- Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbrennung von Ölschlamm geeignet sind.
- 2.2.2
- Die Ölschlammverbrennungsanlage besteht aus:
- 2.2.2.1
- Ölschlammtank,
- 2.2.2.2
- Ölschlammaufbereitungsanlage,
- 2.2.2.3
- Ölbrenner,
- 2.2.2.4
- Dampfkessel.
- 3.
- Ölschlammtanks
- 3.1
- Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen. Bei der Bestimmung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 3.1.1
- Maschinenleistung,
- 3.1.2
- Verbrennungsmöglichkeiten,
- 3.1.3
- Gesamtinhalt aller Brennstofftanks.
- 3.2
- Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.
- 4.
- Ölschlammaufbereitungsanlagen
- 4.1
- AllgemeinesDer Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:
- 4.1.1
- Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff),
- 4.1.2
- Ölschlammvorwärmeinrichtung,
- 4.1.3
- Homogenisiereinrichtung,
- 4.1.4
- Wassergehaltsmesseinrichtung,
- 4.1.5
- Ölschlammfilter.
- 4.2
- Ölschlammaufbereitungstank
- 4.2.1
- Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein.
- 4.2.2
- Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzusehen.
- 4.2.3
- Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vorzusehen.
- 4.3
- ÖlschlammvorwärmungFür die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß.
- 4.4
- Homogenisiereinrichtung
- 4.4.1
- Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufbereitungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.
- 4.4.2
- Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt werden.
- 4.5
- Wassergehaltsmesseinrichtung