Anlage 2 (zu § 9)
Schiffszeugnisse und -​bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3036 - 3039;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Schiffszeugnisse und -​bescheinigungen
1.
Ausstellung oder Verlängerung der GeltungsdauerVon der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
Zeugnisse/Bescheinigungenausstellende
Stelle
(I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS
(1.)Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(2.)Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(3.)Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(4.)Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(5.)Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(6.)Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4BG Verkehr
(7.)Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2BG Verkehr
(8.)Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-CodeBG Verkehr
(9.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12BG Verkehr
(10.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12BG Verkehr
(11.)
(a)
Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)
BG Verkehr
(b)
Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
BG Verkehr
(12.)
(a)
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)
BG Verkehr
(b)
Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
BG Verkehr
(13.)
(a)
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
(b)
Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3
BG Verkehr
(13a.)Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-CodesBSH
(II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft
(14.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6BG Verkehr
(15.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9BG Verkehr
(15a.)Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4BG Verkehr
(16.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-CodesBG Verkehr
(17.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8BG Verkehr
(17a.)Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8BG Verkehr
(18.)Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13BG Verkehr
(III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
(19.)Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(20.)Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
(21.)Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des ÜbereinkommensBSH
(V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)
(22.)Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der RichtlinieBG Verkehr, BSH
(VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6..2009, S. 1)
(23.)
a)
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
BG Verkehr
b)
Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
c)
Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie
BG Verkehr
(VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
(24.)
a)
Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3
BG Verkehr
b)
Bescheinigung nach § 9 Abs. 5
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
c)
Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4
BSH, BG Verkehr
d)
Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1
BG Verkehr
(25.)
a)
Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)
BSH
b)
Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)
BSH
(26.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7BG Verkehr
(27.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-CodesBG Verkehr
(27.) a)Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach
aa)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),
bb)
Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
BG Verkehr
(27.) b)Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-ÜbereinkommensBG Verkehr
(28.)Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurdenBSH, BG Verkehr.
2.
Harmonisiertes System der Besichtigung und ZeugniserteilungAbschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.
3.
Muster der ZeugnisseDie zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk‑