tur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
4.
Eintragungen
4.1
Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
4.2
Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.
4.3
Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.
5.
Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
6.
ErsatzausfertigungIst ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
7.
Rückgabe von BescheinigungenDer Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffs‑
zeugnisse und -​bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
8.
Versicherung an Eides StattDie zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
B.
Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)
1.
Zuständige Behörde
1.1
Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation.
1.2
Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs-​ oder genehmigungspflichtiger Navigations-​ und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.
1.3
Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr.391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.
1.4
(weggefallen)
2.
Harmonisiertes SystemSoweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System