- a)
- Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
- aa)
- Bescheid der zuständigen Behörde über eine
- –
- Zulassung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- –
- Erteilung der Registriernummer nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid- Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb)
- Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis
- –
- nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
- –
- nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben.
- b)
- Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.
- 5.
- Anerkennung bei ausländischen BescheinigungenDie zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a)
Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten Fundstelle: BGBl. I 2001, 2281 - 2284;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten Fundstelle: BGBl. I 2001, 2281 - 2284;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- A.
- Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch